ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER GOOD TO GO GMBH (GOOD TO GO) - Stand: Juli 2008 - § 1 Allgemeines 1. Nachfolgende Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennt die Good To Go nicht an, es sei denn, die Good To Go hätte ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn Good To Go in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführt. 2. Alle Vereinbarungen, die zwischen der Good To Go und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt. 3. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Good To Go gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB. § 2 Vertragsabschluß 1. Bestellungen des Kunden sind bindende Angebote, die die Good To Go innerhalb von drei (3) Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder Zusendung der bestellten Ware annehmen kann. 2. Die Good To Go ist nicht verpflichtet, Ware zu liefern, die nicht mehr in ihrem Lager vorrätig ist, auch wenn diese noch in ihren Angebotslisten aufgeführt ist. § 3 Lieferung/Lieferzeit 1. Die von der Good To Go genannten Liefertermine und –fristen sind unverbindlich, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Der Beginn einer von der Good To Go angegebenen Lieferfrist setzt die Klärung aller technischen Fragen voraus. 2. Wird die Good To Go von ihren Vorlieferanten nicht oder nicht rechtzeitig beliefert, ohne dass die Good To Go diese fehlende oder nicht rechtzeitige Selbstbelieferung zu vertreten hat, ist sie berechtigt, von dem Vertrag mit dem Kunden zurückzutreten. Betrifft die fehlende oder nicht rechtzeitige Belieferung nur einzelne Artikel einer Bestellung des Kunden, so ist die Good To Go ebenfalls zum Rücktritt berechtigt, sofern der Kunden an Teillieferungen kein Interesse hat. Besteht hingegen ein Interesse des Kunden an Teillieferungen, so ist die Good To Go hinsichtlich der nicht oder nicht rechtzeitig gelieferten Artikel von ihrer Leistungspflicht befreit. Tritt die Good To Go von dem Vertrag mit dem Kunden zurück, ist sie für die Dauer der fehlenden oder nicht rechtzeitigen Selbstbelieferung von ihren Leistungspflichten befreit. 3. Die Good To Go ist zu Teilleistungen berechtigt, soweit sie dem Kunden zumutbar sind. Jede Teilleistung kann gesondert in Rechnung gestellt werden. 4. Der Kunde kann neben der Lieferung Ersatz des Verzugsschadens verlangen, wenn der Good To Go Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Bei leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung der Good To Go auf vertragstypische, vorhersehbare Schäden begrenzt, höchstens jedoch auf 15 % des vereinbarten Kaufpreises für denjenigen Teil der Ware, mit dessen Lieferung sich die Good To Go in Verzug befindet. § 4 Versand/Gefahrenübergang/Annahme 1. Die Wahl des Transportmittels (Verpackung) und des Versandweges obliegt, vorbehaltlich einer anders lautenden Vereinbarung, der Good To Go. 2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht auf den Kunden über, sobald die Ware an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist. Es obliegt dem Kunden, die Ware entsprechend zu versichern. 3. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist die Good To Go berechtigt, den ihr insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Kaufsache geht in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist. § 5 Preise/sonstige Kosten 1. Alle Preise verstehen sich ab Werk zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer sowie der entstehenden Transportkosten (einschließlich etwaiger Nachnahmegebühren). 2. Die Good To Go behält sich bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als drei (3) Wochen das Recht vor, ihre Preise angemessen zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen eintreten. Diese wird die Good To Go dem Kunden auf Verlangen nachweisen. § 6 Zahlungsbedingungen 1. Rechnungsbeträge sind sofort ohne Abzüge nach Eingang der Rechnung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs. 2. Sind anderweitige Zahlungsziele vereinbart, gilt eine Zahlung als erfolgt, wenn die Good To Go über den ungekürzten Betrag verfügen kann. Vereinbarte Zahlungsziele gelten sowohl für Rechnungen als auch Gutschriften. Seine Bankgebühren trägt der Kunde. 3. Ist ein Skontoabzug vereinbart, so erfolgt eine Skontierung sowohl bei Rechnung als auch bei Gutschrift. Ein Skontoabzug ist nicht möglich, wenn der Kunde mit anderen Zahlungen im Verzug ist. 4. Steht die Good To Go mit dem Kunden nicht in regelmäßigem Geschäftsverkehr, ist die Good To Go berechtigt, den Kunden per Nachnahme, gegen Vorkasse oder erst nach Erteilung einer Bankeinzugsermächtigung zu beliefern. Entsprechendes gilt bei wiederholtem und/oder ständigem Zahlungsverzug. 5. Wird nach Vertragsabschluss erkennbar, dass der Anspruch der Good To Go auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, kann die Good To Go die ihr obliegende Leistung verweigern, bis der Kunde die Gegenleistung bewirkt. Die Good To Go kann eine angemessene Frist bestimmen, in welcher der Kunde Zug-um-Zug gegen die Leistung die Gegenleistung zu bewirken hat. Die Good To Go ist nach Fristablauf berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Schadens- oder Aufwendungsersatz zu verlangen. 6. Zahlungen des Kunden werden stets auf die älteste Forderung angerechnet. 7. Aufrechnungsansprüche stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festegestellt, unbestritten oder von der Good To Go anerkannt sind. Der Kunde ist zur Ausübung seines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. § 7 Reklamationen/Mängelrüge/Gewährleistung 1. Die Mängelrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Der Kunde ist verpflichtet, die eingegangene Ware unverzüglich zu überprüfen und etwaige Mängel schriftlich innerhalb von fünf (5) Werktagen ab Erhalt der Ware bzw. bei verdeckten Mängeln unverzüglich nach Entdeckung des Mangels unter Angabe der Art und des Umfangs der Mängel sowie Lieferschein bzw. Rechnungsnummer mitzuteilen. Erhält der Kunde die Ware nicht, muss dies ebenfalls schriftlich innerhalb von fünf (5) Werktagen ab Erhalt der Rechnung angezeigt werden. Unterbleibt die frist- und formgerechte Mängelrüge gilt die Leistung von der Good To Go als ordnungsgemäß erbracht und Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen. 2. Beanstandete Ware muss nach entsprechender Aufforderung durch die Good To Go innerhalb von fünf (5) Werktagen an die Lageranschrift der Good To Go (Good To Go GmbH, Südstr. 48 in 44625 Herne) zurückgeschickt werden. Kommt der Kunde dieser Aufforderung nicht ordnungsgemäß nach, entfällt die Gewährleistungspflicht der Good To Go. Die Good To Go behält sich das Recht vor, bei beschädigter oder Abnutzungserscheinungen aufweisender Ware (insbesondere bei Beschädigungen an den Verpackungshüllen) im Falle einer Gutschrift angemessene Abzüge am Gutschriftsbetrag vorzunehmen. Dies gilt nicht, sofern die Geltendmachung der Mängelrechte des Kunden die Beschädigung der Verpackungshülle erforderlich gemacht macht. 3. Ist die Beanstandung des Kunden berechtigt, hat die Good To Go Nacherfüllung nach ihrer Wahl in Form der Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung zu leisten. 4. Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen. 5. Schadensersatzansprüche wegen Verletzung der vorvertraglichen, vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten der Good To Go sind ausgeschlossen, wenn die Good To Go, ihre Mitarbeiter oder Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben oder es sich um die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten handelt. Soweit der Good To Go nicht die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder vorsätzliche Vertragsverletzungen angelastet werden kann, ist die Schadensersatzpflicht auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Gleiches gilt, soweit dem Kunden ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung zusteht. 6. Im Übrigen bestimmt sich die Gewährleistungshaftung nach den gesetzlichen Vorschriften. 7. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt zwölf (12) Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Die Verjährungsfrist im Falle eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt. § 8 Retouren/Gutschriften 1. Unbeschadet der in § 8 dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen festgelegten Bestimmungen, ist die Rückgabe von Ware (Retoure) nur aufgrund einer schriftlichen Retourenfreigabe seitens der Good To Go möglich. 2. Schriftlich freigegebene Retouren dürfen ausschließlich unter Verwendung eines gültigen Retourenaufklebers frei Haus und auf Gefahr des Kunden an das Warenlager der Good To Go (Good To Go GmbH, Südstr. 48, 44625 Herne) erfolgen; andernfalls ist die Good To Go zu einer Gutschrift nicht verpflichtet. 3. Die von der Good To Go freigegebene Ware muss innerhalb von vier (4) Wochen nach Erteilung der Freigabe, bindend ist hier das Datum des Freigabescheins, bei der Good To Go eintreffen. 4. Die Retouren müssen sich im verkaufsfähigen Originalzustand befinden (d.h. mangelfrei, ohne Beschädigungen an der Verkaufsverpackung sowie frei von vom Kunden angebrachten Stickern, Etiketten etc.), ansonsten ist die Good To Go nicht verpflichtet, die Retouren gutzuschreiben und behält sich im Falle einer Kulanzgutschrift vor, einen pauschalen Abzug in Höhe von € 1,00 pro Tonträger vorzunehmen. 5. Ordnungsgemäß retournierte Ware wird dem Kunden zum jeweils gültigen Listenpreis abzüglich etwaig gewährter Nachlässe gutgeschrieben. Bei Retouren aus Sonderpreisaktionen gilt der jeweilige Preis der Ware bei Lieferung. Gutschriftbeträge werden grundsätzlich mit den Forderungen der Good To Go gegen den Kunden verrechnet. Bestehen keine Forderungen gegen den Kunden, wird die Gutschrift von der Good To Go sofort bzw. innerhalb des vereinbarten Zahlungsziels sowie unter Abzug eines etwaig vereinbarten Skontoabzugs bezahlt. 6. Im Übrigen gilt für sämtliche Retournierungen die Allgemeine Retourenregelung der Good To Go in ihrer jeweils aktuellen Fassung. § 9 Eigentumsvorbehalt 1. Die Good To Go behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus der bestehenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden vor, wobei sich der Vorbehalt auf den anerkannten Saldo bezieht. 2. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen. 3. Er tritt der Good To Go bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MWSt.) der Forderung der Good To Go ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen. Die der Good To Go vom Kunden im Voraus abgetretene Forderung bezieht sich auch auf den anerkannten Saldo. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der Good To Go, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Sie verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies jedoch der Fall, so kann die Good To Go verlangen, dass der Kunde ihr die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. 4. Die Good To Go verzichtet auf Verlangen des Kunden auf den Eigentumsvorbehalt aus einer Warenlieferung, wenn der Kunde sämtliche mit der Lieferung in Zusammenhang stehenden Forderungen erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung eine angemessene Sicherung besteht. Sie verpflichtet sich des Weiteren, die ihr zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Kunden freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen nicht nur kurzfristig um mehr als zehn (10) % übersteigt. 5. Solange der Eigentumsvorbehalt an der Ware besteht, sind Verpfändungen, Sicherungsübereignungen und jede anderweitige, die Sicherung beeinträchtigende Überlassung der gelieferten Ware durch den Kunden, mit Ausnahme des Weiterverkaufes im ordnungsgemäßen Geschäftsablauf, unzulässig. Werden unter Eigentumsvorbehalt von der Good To Go gelieferte Waren oder an diese abgetretene Forderungen von Dritten gepfändet oder beschlagnahmt, so hat der Kunde den Vollstreckungsbeamten von dem Eigentumsvorbehalt oder der Sicherungszession zu unterrichten und die Good To Go unverzüglich unter Mitteilung des Pfändungs- und Beschlagnahmeprotokolls zu benachrichtigen. Der Kunde verpflichtet sich in diesen Fällen die Kosten von Maßnahmen zur Beseitigung der Beschlagnahme oder Pfändung zu tragen. 6. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder stellt er seine Zahlungen ganz ein oder ist ein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt worden oder wird über sein Vermögen ein solches Verfahren eröffnet oder kommt er in sonstiger Art und Weise seinen wesentlichen Vertragspflichten nicht nach, so hat der Kunde auf Verlangen der Good To Go unverzüglich Zugriff zu den noch bei dem Kunden vorhandenen, im Vorbehaltseigentum der Good To Go stehenden Waren zu gewähren. Des Weiteren hat die Good To Go in den genannten Fällen das Recht, schriftlich das Weiterveräußerungsrecht des Kunden zu widerrufen. § 10 Online-Bestellungen Dem Kunden wird die Möglichkeit eingeräumt, online über das B2B-Portal auf der Website der Good To Go zu bestellen. Hierfür erhält der Kunde persönliche Zugangsdaten, die er ausschließlich seinen Mitarbeitern, nicht aber Dritten überlassen darf. Die Good To Go ist berechtigt, dem Kunden jederzeit und ohne Angabe von Gründen, die Möglichkeit der Online-Bestellung wieder zu entziehen, ohne dass es hierzu einer besonderen Mitteilung der Good To Go bedarf. § 11 Vermietung, Verleih und Vervielfältigung von Ware der Good To Go Vermietung, Verleih oder ähnliche Geschäfte (z.B. Verkauf mit Rückgaberecht) sowie eine Vervielfältigung der von der Good To Go gelieferten Ware ist nur mit ausdrücklicher, vorheriger und schriftlicher Zustimmung der Good To Go gestattet, soweit dies nicht ausdrücklich durch das Urhebergesetz gestattet ist. Dasselbe gilt für jegliche Überspielung von Ton- und/oder Bildtonaufnahmen auf Tonband, Folien und andere Tonträger oder Einspeisung in jedwede elektronische Datenbanken und -netze. § 12 Gerichtsstand/Anwendbares Recht/Erfüllungsort 1. Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist der Geschäftssitz der Good To Go Gerichtsstand; diese ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen. 2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen. 3. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Geschäftssitz der Good To Go Erfüllungsort.